Gesetze und Energie Erhöhung der Zuschüsse seit 01.02.2020 für Förderungen für Wohngebäude Blog Artikel / Februar 2020 Zum 01.02.2020 trat die „Richtlinie für die Bundesförderung für Energieberatungen von Wohngebäuden (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ in einer überarbeiteten Fassung in Kraft. Dies sind die wesentlichen Änderungen:

• Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übernimmt nun 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch höchstens
• 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und
• 1.700 Euro für Wohngebäude mit mehr als drei Wohneinheiten.
• Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige für das Beratungsobjekt muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.
• Ist Beratungsempfänger ein Unternehmen, so handelt es sich bei der Beratungsförderung um eine De-minimis-Beihilfe. Das beratene Unternehmen hat daher gegenüber dem BAFA eine De-minimis-Erklärung abzugeben und erhält im Falle der Förderung eine De-minimis-Bescheinigung.

Wichtige Hinweise:

• Für ab dem 1. Februar gestellte Anträge können Zuwendungsbescheide aus verwaltungsinternen Gründen erst ab dem 10. März erteilt werden.
• Mit der Durchführung der Energieberatung darf jedoch bereits ab Antragstellung begonnen werden (ein früherer Vertragsschluss ist mit Vorbehaltsklausel – wie bisher – zulässig).Diese Änderungen gelten für Anträge, die ab dem 01.02.2020 im BAFA eingehen. Zurück zur Übersicht


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