BMF-Schreiben
- Muster I können ausführende Fachunternehmen verwenden, die die Anforderungen des § 2 Absatz 1 ESanMV erfüllen – zum Beispiel Mauer, Stuckateure, Maler, Zimmerer, Tischler, Dachdecker, SHK- und Elektrohandwerker, Fliesenleger, Brunnenbauer, Klempner, Glaser, Steinmetze, Metallbauer und Schornsteinfeger.
- Muster II dürfen Handwerker ausstellen, die über eine Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verfügen – also zum Beispiel BAFA-zugelassene Gebäudeenergieberater.
- Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens,
- Bezeichnung des Bauherrn,
- Ergänzung der Bescheinigung um ein zusätzliches Adressfeld.
Die Muster aus dem aktuellen BMF-Schreiben gelten für energetische Maßnahmen, die seit Anfang 2021 begonnen wurden.
Das neue BMF-Schreiben löst die ältere Fassung vom 15. Oktober 2021 ab. Jedoch behalten Bescheinigungen, die nach diesem älteren Muster bis zum 26. Januar 2023 ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit.
Dieser Beitrag Energetische Sanierung: Neue Formulare für Fachbetriebe stammt aus folgender Quelle www.handwerk.com und wurde am 2023-02-13 09:09:06 veröffentlicht.
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